AGB
1. Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle von der Helmer GmbH, Eichberg 18a, D-22143 Hamburg gegen Entgelt erbrachten IT-Dienstleistungen.
1.2. In allen Vertragsbeziehungen, in denen die Helmer GmbH für andere Unternehmen oder juristische Personen öffentlichen Rechts (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) Dienstleistungen erbringt, erfolgen alle Leistungen und Lieferungen auf Grundlage dieser AGB.
Änderungen, Ergänzungen oder Neufassungen dieser Geschäftsbedingungen sind jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Sie werden dem Vertragspartner mit einer angemessenen Frist im Voraus schriftlich bekannt gegeben. Dieser hat das Recht, der Änderung zu widersprechen. Sie gelten als angenommen, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegt. Auf diese Folge wird dieHelmer GmbH den Auftraggeber bei Änderungen etc. besonders hinweisen.
2. Angebote und Auftragsbestätigung
2.1. Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt wurde, wir eine Bestellbestätigung per Internet übersandt haben oder wir innerhalb dieser Frist mit der Lieferung begonnen haben.
2.2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Erkennen wir während der Ausführung des Auftrages, dass sich die veranschlagten Kosten um mehr als 15 % erhöhen, werden wir die Arbeiten unverzüglich einstellen und den Kunden davon unterrichten. Gleichzeitig werden wir ihm eine Schätzung über den nunmehr voraussichtlichen notwendigen Aufwand zur Verfügung stellen. Der Kunde hat dann das Recht zu entscheiden, ob der Auftrag abgebrochen oder fortgesetzt wird. Wird der Auftrag abgebrochen, werden die bis dahin erbrachten Dienstleistungen und Lieferungen bezahlt. Der Kunde erhält alle bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse.
2.3. Ausgestellte Angebote sind für maximal 14 Tage ab Angebotsdatum gültig.
3. Preise und Zahlungen
3.1. Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise.
3.2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden. Die Helmer GmbH ist berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind mit dem auf der Rechnung/Teilrechnung genannten Zahlungsziel zu leisten. Die Zahlungen gelten als an dem Ort geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zulasten des Kunden. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.
3.3. Fehlersuchzeiten, soweit es sich nicht um gesetzliche Gewährleistungserfüllung handelt, sind Arbeitszeit und werden als solche dem Kunden in Rechnung gestellt. Hierbei gilt die jeweils aktuelle Preisliste für Dienstleistungen.
3.4. Bei Abrechnungen nach Aufwand erfolgt diese unter Vorlage der bei Helmer GmbH üblichen Tätigkeitsnachweise. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters der Helmer GmbH berechnet.
3.5. Kostensteigerungen für Lizenzen und Wartungsleistungen, die von Dritten im Rahmen der Durchführung der Serviceleistungen zwischen der Helmer GmbHund Auftraggeber erbracht und erhoben werden, wird die Helmer GmbH dem Auftraggeber unverändert weitergeben.
4. Leistungserbringung, Termine und Fristen
4.1. Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant.
4.2. Es obliegt allein der Helmer GmbH zu entscheiden, welche Mitarbeiter für die konkrete Aufgabenerfüllung eingesetzt werden. Dabei können eigene und freie Mitarbeiter sowie andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung zum Einsatz kommen. Unabhängig davon behält sich die Helmer GmbH den Austausch von Mitarbeitern jederzeit vor.
4.3. Bei den in den Durchführungs- und Projektplänen angegebenen Terminen handelt es sich in der Regel um geschätzte Zeiten, es sei denn, aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen geht hervor, dass Termine verbindlich festgelegt wurden.
4.4. Sofern die Helmer GmbH auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers angewiesen ist und sich die Leistung mangels / aufgrund verspäteter Mitwirkung verzögert oder die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen oder aufgrund ähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände behindert ist, verlängern sich vereinbarte Fristen um einen angemessenen Zeitraum. Die Helmer GmbH wird dem Auftraggeber in einem solchen Fall über die Umstände der Behinderung in Kenntnis setzen und nach deren Beendigung unverzüglich einen neuen Termin für die Leistungserbringung vereinbaren.
5. Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers
5.1. Für den Einsatz der Helmer GmbH-Systeme hat der Auftraggeber für die entsprechende Arbeitsumgebung (Arbeitsplätze, Netzwerk) nach den Vorgaben der Helmer GmbH zu sorgen.
5.2. Der Auftraggeber hat bei der Auftragserfüllung, insbesondere bei Implementierungen und der Durchführung von Werken unentgeltlich mitzuwirken, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten, und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der Helmer GmbH unmittelbar und mittels Datenfernüberwachung Zugang zu Hard- und Software. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet von der Helmer GmbH zur Verfügung gestellte Systeme unverzüglich. Etwaige Fehler oder Mängel sind der Helmer GmbH unverzüglich ab Kenntnis bekannt zu geben.
5.3. Der Auftraggeber benennt einen oder mehrere Ansprechpartner sowie deren Kommunikationsdaten unter denen der/die Ansprechpartner erreichbar sind. Der/die Ansprechpartner müssen in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbei zu führen. Der/die Ansprechpartner sorgen für eine gute Kooperation mit den Ansprechpartnern der Helmer GmbH. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind für diese Tätigkeiten in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.
6. Auftraggeberspezifische Änderungen und Anpassungen
6.1. Während der Vertragslaufzeit kann der Auftraggeber jederzeit Änderungen und Anpassungen vorschlagen.
6.2. Änderungs- und / oder Anpassungswünsche des Kunden wird die Helmer GmbH mittels einer Stellungnahme bezüglich einer entsprechenden Durchführbarkeit sowie der Erstellung eines entsprechenden Angebots schriftlich beantworten.
6.3. Mit der Annahme des Angebots unter Ziff. 6.2. durch den Auftraggeber kommt zwischen dem Auftraggeber und der Helmer GmbH ein geänderter Vertrag zustande. Die Vergütung hierfür richtet sich nach der in diesem Zeitpunkt aktuellen Preisliste der Helmer GmbH.
6.4. Bis zum Zustandekommen des geänderten Vertrags, werden alle sonstigen Arbeiten nach den bestehenden Verträgen weiter ausgeführt. Der Auftraggeber ist allerdings berechtigt, die gänzliche oder teilweise Unterbrechung etwaiger Arbeiten zu verlangen. Daraus entstehender Leistungs- bzw. Terminverzug geht jedoch zu Lasten des Auftraggebers.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Helmer GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Leistungen bis zur Bezahlung des vollständigen Rechnungsbetrages vor.
7.2. Sollten die Rechte der Helmer GmbH beeinträchtigt werden oder solches drohen, hat der Vertragspartner unverzüglich die Helmer GmbH davon zu benachrichtigen und alle Informationen, die geeignet sind, die Rechte der Helmer GmbH zu wahren, zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner hat in diesem Fall die Verpflichtung, auf die Rechte der Helmer GmbH hinzuweisen.
7.3. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit uns über den Test- oder Vorführzweck hinaus benutzt werden.
8. Verzug, Unmöglichkeit und Rücktritt
8.1. Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
8.1.1. Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Kunden handelt.
8.1.2. Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind.
8.1.3. Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.
8.1.4. Wir können weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).
8.1.5. Wir sind schließlich ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
8.1.6. Im Übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das Rücktrittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2. Im Verzugsfall kann der Kunde Helmer GmbH eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann gem. § 284 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangt werden. In diesem Fall gelten die Haftungsbegrenzungen der Vorschriften dieses Vertrages über die Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der Helmer GmbH zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während des Laufes der vom Kunden gesetzten Nachfrist und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Ist bei der Helmer GmbH bis zum Ablauf der Nachfrist nicht die Erklärung des Kunden eingegangen, dass der Kunde die Leistung nach Ablauf der Frist ablehne, bleibt die zur Leistung berechtigt.
9. Abnahmen
9.1. Besteht ein Auftrag des Auftraggebers aus mehreren, voneinander unabhängig nutzbaren Einzelwerken, so ist vom Auftraggeber jedes Einzelwerk separat und zeitnah abzunehmen.
9.2. Wird zur Realisierung eines Auftrages auf Marktprodukte oder vom Kunden bereitgestellte Systeme/Software als Basis oder Werkzeug zurückgegriffen, stellen Funktionseinschränkungen und Fehler durch diese Produkte/Systeme/Software keinen Grund für eine Abnahmeverweigerung dar.
9.3. Konzepte und Pflichtenhefte des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Abnahme durch die Helmer GmbH. Konzepte und Pflichtenhefte der Helmer GmbH müssen durch den Auftraggeber vor einer Realisierung abgenommen werden. Ein schriftlicher Auftrag aus dem Inhalt dieser Ausarbeitungen stellt eine mängel- und fehlerfreie Abnahme dar.
9.4. Der Auftraggeber hat innerhalb von 10 Werktagen das Ergebnis zu prüfen und eventuelle Mängel mitzuteilen oder die Abnahme zu erklären. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist weder Mängel rügt noch die Abnahme erklärt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
10. Gewährleistung und Fehler
10.1. Die Helmer GmbH gewährleistet, dass die vertragsgegenständliche Software während der Vertragslaufzeit die in der Leistungsbeschreibung spezifizierten Funktionen aufweist. Die Helmer GmbH versichert, die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt und nach besten Kräften auszuführen. In diesem Zusammenhang hat der Auftraggeber Programmfehler, Änderungsnotwendigkeiten und sonstige, die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen anzeigende Umstände der Helmer GmbH umgehend mitzuteilen.
10.2. Vom Auftraggeber mitgeteilte Fehler werden innerhalb einer vereinbarten Frist beseitigt. Sofern keine Frist vereinbart wurde, erfolgt die Fehlerbeseitigung innerhalb einer hierfür angemessenen Frist. Erweist sich die Fehlerbeseitigung als unmöglich, wird die Helmer GmbH eine Ausweichlösung anbieten.
10.3. Kommt die Helmer GmbH der Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb der vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Herabsetzung der Vergütung oder Schadensersatz statt der Leistung bis zur Höhe des betroffenen Auftragswertes verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, sofern kein Zweifel an einem deutlichen Mangel besteht, der die Nutzung der Software unmöglich macht.
10.4. Verweigert der Auftraggeber eine Überprüfung der gerügten Mängel, ist die Geltendmachung weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Lassen sich gerügte Mängel nach gemeinsamer Überprüfung nicht mehr nachvollziehen, gilt die Mängelrüge und damit auch der Mangel als beseitigt.
10.5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel / Schäden, die nach Übergabe an den Auftraggeber infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung seitens des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen/Vertreter, dessen/deren Missachtung von Hinweisen der Helmer GmbH oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereichs der Helmer GmbH entstehen.
10.6. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten nicht abgestimmte Änderungen an Programmen oder Systemen vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Eigenschaften werden von der Helmer GmbH nicht zugesichert.
11. Haftung
11.1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen, soweit der Helmer GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. bei leichter Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Pflichten zur Last fällt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen (sog. Kardinalpflichten). Im letzteren Fall ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.
11.2. Für die fachliche und sachliche Richtigkeit, jeweilige Aktualität und Vollständigkeit der überlassenen Informationen haftet der Auftraggeber. Demzufolge haftet der Auftragnehmer nicht für Folgeschäden unrichtiger, unvollständiger, falscher oder nicht aktueller Informationen.
11.3. Der Auftraggeber sichert zu, dass zur Leistungserbringung überlassene Daten und Unterlagen frei von Schutzrechten Dritter sind und verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Schäden und Kosten freizuhalten, die aus einer Nichteinhaltung dieser Zusicherung entstehen.
12. Vertraulichkeit und Datenschutz
12.1. Die Vertragsparteien werden, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
12.2. Die Helmer GmbH und mit Vertragserfüllung beauftragten Personen haben bei der Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner bekannt gewordenen personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) zu beachten.
13. Allgemeines
13.1. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
13.2. Von den vorstehend genannten Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
13.3. Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden.
13.4. Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 15.12.2022